Genehmigungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschafft

Dieses Portal der Landesregierung stellt die Anforderungen zusammen, die an die Errichtung von Windkraftanlagen gestellt werden.
Informationen rund um die Genehmigung von Windkraftanlagen stellt das von Monika Agatz herausgegebene Windenergie-Handbuch mit seinen aktuellen Ergänzungen bereit.

„Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei Windkraftanlagen“ ist das erklärte Ziel der Bundesregierung. Die Lösung ist simpel: Abschaffung aller Prüfungen, die Zeit kosten. Deshalb beschäftigen wir uns hier mit dem, was das Landratsamt im Genehmigungsverfahren nicht mehr interessiert.

Im März 2023 wurde per neu erfundenem § 6 des Windenergieflächenbedarfgesetzes (WindBG) die bis dahin notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die artenschutzrechtliche Prüfung (asP) beim Bau von Windkraftanlagen weitgehend abgeschafft. Das freut den Stromproduzenten, der im Genehmigungsverfahren „von einer Beschleunigung um mindestens ein Jahr“ profitiert und obendrein Gutachterkosten spart. Nicht so erfreut dürfte die Natur sein.

Die Aussetzung der Umweltprüfungen mit § 6 WindBG war zunächst bis Juni 2024 befristet und wurde im Mai 2024 bis Juni 2025 verlängert. Die BB14-Windparkprojektierer setzten deshalb alles daran, bis Ende Juni 2025 den Verpachtungsvertrag mit den Kommunen abgeschlossen zu haben, so dass unter Fristwahrung das „vereinfachte Genehmigungsverfahren“ beantragt werden konnte.

Die Regelung gilt bei Windkraft-Vorranggebieten, sofern eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchgeführt wurde — siehe „Umwelt-Steckbriefe“. Die Qualität dieses formalen Verfahrens darf nicht überprüft werden. Die zugrundeliegende EU-Notfallverordnung wurde im Dezember 2023 bis zunächst Juni 2025 verlängert und sollte über die Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III von Oktober 2023 verstetigt werden. Der zugehörige Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung in nationales Recht war allerdings beim Scheitern der Ampel-Regierung noch nicht abgeschlossen. Im Koalitionsvertrag von CDU / CSU / SPD zur Bildung einer neuen Bundesregierung wurde angekündigt, die RED III-Rechtlinie zügig umzusetzen, wie es EU-Recht erfordert. Der Lobbyverein Bundesverband WindEnergie (BWE) machte entsprechend Druck und forderte unter anderem „Konsequenter Wegfall der UVP, FFH- und Artenschutzprüfung sowie der Prüfung des habitat-schutzrechtlichen Verschlechterungsverbots.“

Im Juli 2025 dann haben Bundestag und Bundesrat im Schnelldurchgang ein Gesetz beschlossen, welches die RED III-Richtline der EU in nationales Recht umsetzt. Umweltverträglichkeitsprüfungen, artenschutzrechtliche Prüfungen und Natura 2000-Prüfungen werden damit für Windkraftanlagen in sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ dauerhaft gestrichen und durch Pseudountersuchungen ersetzt. Damit entfällt auch eine Offenlage der Pläne sowie die Beteiligung von „Trägern öffentlicher Belange“ (z.B. Kommunen, Naturschutzverbände) und der Bevölkerung in einem Erörterungstermin.
Zur Erläuterung, was beim Bau von Windkraftanlagen unter den Tisch fällt, zeigen wir Ihnen hier die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung (7,3 MB) undartenschutzrechtliche Prüfung (5 MB), die für den Bauabschnitt des Pfaffensteigtunnels der Deutschen Bahn auf Böblinger Gemarkung erstellt wurden.
Kritik gab es jetzt auch aus der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die in ihrer Regierungszeit genau die Streichung dieser Prüfungen propagiert hat. Sprecherin Katrin Uhlig im Bundestag: „Mit Blick auf Umwelt-, Natur- und Artenschutz schleifen Sie Standards, zum Beispiel bei der UVP und den Artenschutzprüfungen. Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz werden in vielen Fällen nicht stattfinden.“
Entrümpelung der Bürokratie und Genehmigungsbeschleunigung bedeutet in diesem Fall Wegfall von wichtigen Schutzregeln für Mensch und Natur.

Das Heidelberger UPI-Institut hat die bis Ende 2024 erfolgten Gesetzesänderungen zum beschleunigten Ausbau der Windenergie aufgelistet, die zu einer Schwächung des Naturschutzes geführt haben.

Entscheidung nach Aktenlage

Die Genehmigungsbehörde erhebt keine Felddaten mehr in der Naturlandschaft, um zum Beispiel „kollisionsgefährdete Brutvögel“ festzustellen, sondern entscheidet nach Aktenlage (die nur selten mit der Wirklichkeit übereinstimmt) und darf nur „verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ anordnen. Davon kann sich der Kraftwerksbetreiber durch eine jährliche Zahlung freikaufen, deren Höhe von der Genehmigungsbehörde festgesetzt wird – das ist die Lizenz zum Rotmilan-Schreddern.

Was nicht mehr geprüft werden soll:

Zur Umweltverträglichkeitsprüfung gehört die Ermittlung von Auswirkungen auf die Schutzgüter:

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen diesen.

Zum „Schutzgut Mensch“ listet der Umweltbericht des Regionalverbandes diese Umweltziele:

  • Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  • Schutz der Allgemeinheit vor Lärm/ Schall,
  • Berücksichtigung der Anforderungen an Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten,
  • Vermeidung der Verlärmung von Wohngebieten und störungsempfindlicher Erholungsräume,
  • Vermeidung der Beeinträchtigung der Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch störende visuelle Einwirkungen (Schattenwurf, Rotorbewegung).

Mögliche Beeinträchtigungen auf diesen Feldern sollen also im Rahmen einer UVP nicht mehr erhoben werden – selbst dann nicht, wenn der Betreiber es möchte. Es bleibt nur die Prüfung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zulässig ist der Bau von Windkraftanlagen auch dann, wenn erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Beispiel Umwelt-Steckbrief für das Waldstück BB-14: Erhebliche Beeinträchtigungen der Waldfunktionen (als Klimaschutz- und Bodenschutzwald) und für windkraftsensible Vogelarten seien nicht auszuschließen und für die Landschaftsbildqualität anzunehmen, heißt es dort. Ein von der Naturschutzinitiative (NI) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten ergab, dass eine solche Handhabe mit Europarecht nicht vereinbar ist.

Biodiversität gefährdet — Bundesrechnungshof rügt

Auch der Bundesrechnungshof – ein unabhängiges Bundesorgan zur Kontrolle der Regierung – kritisiert, es würden „zahlreiche Erkenntnisse zu negativen Umweltwirkungen erneuerbarer Energien“ vorliegen, darunter „die Beeinträchtigung der Biodiversität“. Die Bundesregierung müsse „auch direkte Wirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf andere Schutzgüter als den Klimaschutz hinreichend berücksichtigen.“ Weiter stellen die Kontrolleure fest: „Im Zuge der Energiekrise wurden umweltschutzrechtliche Verfahrensstandards abgesenkt“, und fordern: Ein „Monitoringsystem ist notwendig, damit die Bundesregierung unerwünschte Wirkungen der Energiewende auf einzelne Schutzgüter frühzeitig erkennen“ kann — was sie offensichtlich nicht will.

Der Naturschutzbund Nabu sieht es ähnlich: „Statt einen beschleunigten und naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land voranzubringen haben zahlreiche Gesetzesänderungen der letzten Jahre, insbesondere das sogenannte Osterpaket, die EU-Notfallverordnung und die Umsetzung der REDIII, das Naturschutzrecht einseitig abgeschwächt ohne einen angemessenen Ausgleich oder die Berücksichtigung des Naturschutzes auf andere Art und Weise zu schaffen.“

Wissenschaftler der Deutschen Fledermauswarte haben (am Beispiel Fledermausschutz) ausgearbeitet, welche naturschutzrechliche Möglichkeiten durch die Verfahrensbeschleunigungsgesetze gestrichen wurden. „Das Ergebnis zeigt, dass die aktuellen Änderungen keine gute artenschutzfachliche Praxis zulassen.“

Seltsam: Wurde die Energiewende nicht begonnen, um Natur und Biodiversität zu erhalten?

Stadt Böblingen — Hier wird Sand in die Augen gestreut

Trotz des zusammengestrichenen Prüfungskatalogs der Genehmigungsbehörde schreibt die Stadt Böblingen wider besseren Wissens in ihrem Amtsblatt: „Im Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen von Schall, Schatten sowie Landschaft und Natur genau untersucht, um sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen.“ Schön wär’s. Nicht nur der Rotmilan wird das Prüfungsdefizit bemerken.

Verkürzung des Rechtsweges

Der Verfahrensbeschleunigungswahn setzt sich fort in der Straffung der Rechtswege. Im Jahr 2020 wurden Bundesgesetze geändert, damit Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Damit darf schon vor Abschluss der Rechtsverfahren mit dem Bau begonnen werden. Ebenso wurde der Instanzenweg verkürzt. Statt das Verwaltungsgericht ist der Verwaltungsgerichtshof (bislang Berufungsinstanz) erstinstanzlich zuständig.

2022 wurde in Baden-Württemberg das Widerspruchsverfahren gegen Windkraft-Genehmigungen ganz gestrichen. Dies sei „zwingende Notwendigkeit“ für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele. Es bleibt einzig die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof. An diesem wurde ein „Spezialsenat“ eingerichtet, der in Windkraftangelegenheiten rasch aburteilen soll. Personalkosten für die neuen Richterstellen: 600.000 Euro jährlich.

Für die Bürger bedeutet diese Verkürzung des Rechtswegs teuren Anwaltszwang und Wegfall einer Berufungsmöglichkeit.

Durchmarsch für Windkraft

Ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde hinengeschrieben, Errichtung und Betrieb von Windrädern „liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit“. Dieses Postulat sorgt dafür, dass bei der Abwägung von Schutzgütern in zahlreichen Bereichen regelmäßig die privatnützige Gewinnerzielungsabsicht des Windkraftbetreibers gewinnt. Nur „Belange der Landes- und Bündnisverteidigung“ haben noch Vorrang. Beeinträchtigungen durch Lärmemissionen oder Belange des Naturschutzes stehen hintenan.

Andere Grundstückseigentümer haben gegen geringes Entgelt den Zuwegebau für Errichtung und Rückbau von Windkraftanlagen sowie das Verlegen von Stromleitungen auf ihrem Grundstück zu dulden.

Die Beschleunigungsmaßnahmen auf allen Ebenen der Verwaltung tragen Früchte: Die Baden-Württembergische Landesregierung meldet, dass im ersten Halbjahr 2024 die durchschnittliche Genehmigungs-Verfahrensdauer der 27 Windenergieanlagen bei 7,3 Monaten lag. 2022 waren es noch 35,6 Monate, 2023 dann 22,1 Monate.

Begleitend wurden 2022 im Bundesnaturschutzgesetz (vor allem im §45b) fast alle Tierschutzmaßnahmen gestrichen, die bei der Errichtung von Windkraftanlagen hinderlich sind. Darüber berichten wir auf der Seite „Natur“.

Die Initiative Lebenswertes Böblingen
setzt sich für den Erhalt des Waldes
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